AGB

AGB I. Allgemeines

Wir verkaufen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Weichen Bedingungen des Käufers von diesen Bedingungen ab, so werden sie auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir diesen Bedingungen nicht widersprechen. Mündliche abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform dergestalt, dass die Einhaltung der Schriftform Bedingung für die Wirksamkeit ist.

AGB II. Angebot und Preise

Unsere Angebote sind freibleibend. Die Preise gelten ab Werk/Lager ausschließlich Verpackung und Fracht. Es sind Grundpreise (ohne Mehrwertsteuer). Wir sind berechtigt, Preiserhöhungen durch gestiegene Rohstoffpreise und Löhne, die bis zum Tage der Lieferung bzw. Rechnungserteilung eintreten, vom Käufer zu verlangen. Die Anlieferung erfolgt grundsätzlich ab Werk (ex Work), wenn nicht anders vereinbart. Eil- oder Expressversand oder besondere Beschaffenheit des Gutes etc. gehen in jedem Falle zu Lasten des Bestellers, ebenso Mehrfrachten nach entfernteren Stationen als vereinbart. Bei berechneter Verpackung schreiben wir bei fracht- und spesenfreier Rücksendung 2/3 des berechneten Verpackungswertes gut. Einwegverpackungen werden nicht zurückgenommen.

AGB III. Rücknahme

Für mit unserer Zustimmung zurückgegebene und noch einwandfreie Ware berechnen wir anteilige Kosten von 10 % des Verkaufspreises zuzüglich Verpackung.

AGB IV. Gefahr

Die Gefahr des zufälligen Unterganges geht auf den Käufer über, wenn die Lieferung unser Werk/Lager verlässt oder ihm zur Verfügung gestellt wird. Der Transport geschieht stets auf Gefahr des Käufers, auch bei Verkäufen frachtfrei, fob oder cif. Die Wahl des Transportmittels steht uns zu.

AGB V. Fristen und Abnahme

Die Nichteinhaltung von Lieferterminen infolge von unvorhergesehenen Ereignissen oder höherer Gewalt berechtigt den Käufer nicht, uns in Verzug zu setzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen um die Zeitdauer der Behinderung. Wird die Erfüllung für uns unmöglich oder unzumutbar, so sind wir berechtigt, ohne Schadensersatzverpflichtung vom Vertrag zurückzutreten. Fix-Geschäfte bedürfen ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung. Teilleistungen muss der Käufer so rechtzeitig abrufen, dass eine ordnungsgemäße Erfüllung durch uns möglich ist. Mehrkosten trägt der Käufer. Geringe Farbabweichungen sowie Abweichungen auf Gewichte, Stückzahl und Abmessungen bis 10 v. H. sind uns gestattet. Die Kosten einer Abnahme nach Besonderen Bedingungen trägt der Besteller.

AGB VI. Mängel

Mängelrügen müssen binnen einer Woche nach Empfang der Sendung schriftlich erfolgen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb dieser Frist entdeckt werden können, sind sofort bei Feststellung zu rügen. Drei Monate nach Lieferung können Ansprüche aus Mängelrügen nicht mehr geltend gemacht werden. Von uns als mangelhaft anerkannte Ware nehmen wir zurück und ersetzen sie durch einwandfreie Gegenstände. Wir sind auch berechtigt, nach unserer Wahl anstelle dessen den Minderwert zu ersetzen. Jegliche weitere Ansprüche, auch solche aus positiver Vertragsverletzung, und der Ersatz mittelbarer Schäden sind ausgeschlossen. Haben wir Schadensersatz auf Grund des Vertrages, aus sogenanntem Verschulden vor oder bei Vertragsschluss oder aus unerlaubter Handlung, oder aus einem sonstigen vertraglichen oder außervertraglichen Rechtsgrund zu leisten, so haben wir nur den unmittelbaren Schaden, niemals einen darüber hinaus gehenden Schaden, zu ersetzen. Wir haften auch nicht für Mängel-Folgekosten. Sind wir zum Schadensersatz verpflichtet, bleibt unsere Haftung in der Höhe nach auf den Betrag des jeweiligen Kaufpreises beschränkt. Vorstehende Bestimmungen gelten auch für Lieferungen anderer als vertragsmäßiger Waren.

AGB VII. Eigentumsvorbehalt

Unsere Lieferungen bleiben bis zur Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 DGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware durch den Käufer steht uns das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Rechnungswertes der anderen Waren einschließlich der Aufwendungen für die Verarbeitung, Verbindung und Vermischung zu. Der Käufer tritt seine Eigentumsrechte hieran an uns ab und verwahrt die Gegenstände für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die Forderungen des Käufers aus Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt er bereits jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Käufer ist auf unser Verlangen verpflichtet, dem Dritten die Abtretung an uns, unter Angabe der Höhe unserer Forderung, bekannt zu geben. Er darf unser Eigentum und eventuell durch Verarbeitung, Verbindung und Vermischung entstandene Gegenstände nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt und nur gegen Bar oder Wechsel veräußern. Bei Hergabe von Wechseln oder Schecks oder sonstiger nur erfüllungshalber erbrachter Leistungen durch den Käufer gilt die Bezahlung erst mit der Bareinlösung als durchgeführt. Bar- oder Scheckzahlungen verbunden mit Finanzierungswechseln, wo wir Unterschrift als Aussteller geleistet haben, heben unseren Eigentumsvorbehalt nicht auf.

AGB VIII. Zahlung

Unsere Rechnungen sind nach 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zahlbar. Bei Zielüberschreitungen werden die banküblichen Zinsen in Rechnung gestellt. Vertreter und Fahrer sind zur Entgegennahme von Zahlungen und Schecks nicht bevollmächtigt. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen aus irgendwelchen Gründen zurückzubehalten oder gegen unsere Forderungen aufzurechnen.

AGB IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus Verträgen mit uns sich ergebenden Verpflichtungen, auch für Urkunden-, Scheck- und Wechselklagen ist Mannheim. Für den Fall, dass der Käufer nicht die Vollkaufmanns- eigenschaft besitzt, gilt diese Gerichtsstandvereinbarung jedenfalls für das Mahnverfahren. Die Nichtigkeit einzelner dieser Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Es gilt nur deutsches Recht.